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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ab&cd innovations GmbH

1. Allgemeines

ab&cd innovations GmbH, nachfolgend der Auftragnehmer (AN), erbringt für den Auftraggeber (AG) Beratungs-, Forschungs- und / oder Entwicklungsdienstleistungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungsumfang, Change Requests

2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen Angebot des AN festgelegt.

2.2 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, sind vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen zu vergüten.

2.3 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

2.4 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1 Der AG ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Bestandsanalyse.

3.2 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich diesfalls in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

4. Vergütung

4.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot der AN. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

4.2 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen zu 30 % im Voraus, zu 50 % bei der Leistungserbringung und zu 20 % bei Abnahme, sowie laufende Vergütungen monatlich im Nachhinein verrechnet.

4.3 Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind innerhalb von 14 Tagen ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann.

4.4 Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

4.5 Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

5. Nutzungsrechte an den Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnissen

5.1 Die Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse werden dem AG entsprechend dem Angebot des AN in der Regel schriftlich zur Verfügung gestellt. An allen aus der Durchführung der vereinbarten Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten resultierenden Urheberrechten, Erfindungen, wissenschaftlichen Erfahrungen und Kenntnissen einschließlich der erstellten Berichte und Unterlagen erhält der AG ein nichtausschließliches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.

5.2 Auf Verlangen erhält der AG anstelle des Rechts in 5.1 an den entstandenen Beratungs-; Forschungs- und Entwicklungsergebnissen ein ausschließliches Nutzungsrecht. In diesem Fall behält der AN ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für ihre eigenen Zwecke in Forschung und Lehre.

6. Abnahme und Eigentumsvorbehalt

6.1 Soweit die Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in Form von bnahmefähigen Leistungen bestehen, erfolgt die Abnahme möglichst unter Fertigung eines kurzen Protokolls. Erfolgt trotz Aufforderung des AN keine Abnahme, so gelten die Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sechs Wochen nach Übergabe als abgenommen.

6.2 Der AG erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte an den Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnissen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Der AN gewährleistet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Erbringung der vereinbarten Leistungen mit qualifiziertem Personal, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungszieles.

7.2 Die Gewährleistungsfrist wird begrenzt auf 6 Monate nach Übergabe des Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse.

7.3 Der AN haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln.

7.4 Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und sonstige Mangelfolgeschäden (auch Produkthaftung) wird keine Haftung übernommen.

7.5 Eine Haftung für Schutzrechte Dritter, die durch Nutzung der Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten, wird nicht übernommen. Der AN wird den AG unverzüglich benachrichtigen, wenn ihr derartige Schutzrechte Dritter bekannt werden.

8. Veröffentlichung

Der AN ist berechtigt, die Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, die bei Bearbeitung des Projektes anfallen, in wissenschaftlich üblicher Form zu veröffentlichen und im Rahmen von Forschung und Lehre sowie zum Erwerb akademischer Grade unentgeltlich zu nutzen.

9. Geheimhaltung

9.1 Die Partner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vereinbarung gegenseitig zur Kenntnis gebrachten und geheimhaltungspflichtigen Informationen technischer oder geschäftlicher Art vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung des jeweils anderen Partners Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt solange und soweit die Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind, oder der betreffende Vertragspartner schriftlich auf die vertrauliche Behandlung verzichtet hat.

9.2 Unbeschadet von Punkt 9.1 ist der AN berechtigt, Namen und Art des Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungszieles auf eine Referenzliste zu setzen und diese auf Anfrage auch anderen Kunden und Interessenten zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers unterbleibt dessen Nennung in einer Referenzliste.

10. Kündigung

10.1 Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen AG und AN ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

10.2 Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und dem AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

10.3 Die Kündigung hat schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, zu erfolgen. In diesem Falle ist der AG verpflichtet, dem AN die bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Kosten zu ersetzen. Dem AG sind die bis zur Kündigung vorliegenden Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse innerhalb von 4 Wochen zu übergeben.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Beide Partner werden sich bemühen, alle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.

11.2 Erfüllungsort ist Wien. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

11.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

11.4 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

11.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.